Liquidieren

Aus den unterschiedlichsten Gründen kann es erforderlich werden, eine alteingesessene GmbH zu beenden, sei es wegen Strukturwandel oder weil die Erben an der Fortführung des Unternehmens kein Interesse haben.

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Als letzter Ausweg bleibt oft nur die Liquidation der GmbH.

Die Auflösung einer GmbH stellt kein punktuelles Ereignis dar, sondern vollzieht sich in den drei Verfahrensschritten

Einleitung der Liquidation

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Die Auflösung ihrer GmbH haben die Gesellschafter mit 3/4-Mehrheit zu beschließen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), wobei von diesem Mehrheitserfordernis durch Gesellschaftsvertrag – nach oben oder unten- abgewichen werden kann.

Im Beschluss muss der Auflösungswille der Gesellschafter zum Ausdruck kommen, wobei eine bestimmte Formulierung oder das Wort „Auflösung“ nicht gefordert ist

Der nicht formbedürftige Beschluss kann auch mündlich oder durch konkludentes Handeln gefasst werden. So genügt die wechselseitige, aufeinander bezogene Kündigung des Gesellschaftsvertrags durch sämtliche Gesellschafter oder die Unterzeichnung einer Anmeldung der Auflösung zum Handelsregister durch sämtliche Gesellschafter. Die bloße Einstellung des Betriebs genügt dagegen nicht.

Für die Wirksamkeit des Beschlusses ist weder notarielle Beurkundung noch Eintragung im Handelsregister notwendig.

Die Auflösung der Gesellschaft wird im Zeitpunkt der wirksamen Beschlussfassung wirksam.

Nennt der Beschluss keinen bestimmten Termin, wird er sofort wirksam.

Möglich ist aber auch, den Beschluss unter einer aufschiebenden Bedingung oder mit Wirkung auf einen bestimmten – künftigen – Auflösungstermin zu fassen.

Dann ist zweierlei zu beachten:

Es kann der Wille der Gesellschafter zum Ausdruck kommen, die Laufzeit der GmbH zu beschränken und nicht in erster Linie die Auflösung herbeizuführen. In diesem Fall ist der Beschluss inhaltlich als eine Zeitbestimmung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG anzusehen und als zwingende Satzungsbestimmung notariell zu beurkunden und einzutragen.
Anderes greift, wenn die im Beschluss über die Auflösung gesetzte Frist „eine mäßige ist und nur ihrer Durchführung dient“, was bei Fristen bis zwölf Monaten angesichts der mit einer Auflösung einhergehenden Organisations- und Vorbereitungshandlungen – z. B. die Suche von externen Liquidatoren, Vorbereitung der Liquidationseröffnungsbilanz, etc. – regelmäßig als unproblematisch anzusehen ist.
Eine rückwirkende Auflösung ist nicht möglich.

Neben der Auflösung durch Gesellschafterbeschluss enthält § 60 Abs. 1 GmbHG weitere mögliche Auflösungsgründe.

Mit Wirksamwerden des Auflösungsbeschlusses endet die werbende Tätigkeit der Gesellschaft. Der Gesellschaftszweck ist fortan auf Abwicklung gerichtet.

Diese gesellschaftsrechtliche Zäsur findet auch Niederschlag in den Rechnungslegungspflichten:

Auf das Ende der werbenden Tätigkeit ist ein Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) mit Anhang (§§ 242 ff., 264 ff. HGB) aufzustellen. Erfolgt die Auflösung exakt auf den Zeitpunkt des abgelaufenen Geschäftsjahres, ist der Jahresabschluss regulär auf diesen Zeitpunkt zu erstellen, anderenfalls für das zurückliegende Rumpfgeschäftsjahr.

Der letzte Abschluss bezieht sich noch auf eine werbende Gesellschaft, sodass die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze gelten. Die Gesellschaft wird noch als werbende behandelt. Bei der Bewertung des Vermögens ist grundsätzlich von der Fortführung des Unternehmens auszugehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB).

Stichtag für den letzten Jahresabschluss der werbenden Gesellschaft ist der dem Auflösungsstichtag vorausgehende Tag.

Zuständig für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Liquidatoren, denn mit der zwischenzeitlich erfolgten Auflösung der Gesellschaft wurde die Geschäftsführung als Organ obsolet.

Gemäß § 71 Abs. 1 GmbHG haben die Liquidatoren für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.

Bilanzstichtag ist der Tag der Auflösung der Gesellschaft. Nicht relevant ist der Zeitpunkt der Eintragung der Liquidation im Handelsregister, da die Eintragung nur deklaratorisch wirkt.

Die Liquidationseröffnungsbilanz schließt an den letzten Jahresabschluss der werbenden Gesellschaft an, ist mit diesem jedoch nicht rechtlich identisch. Daher bleiben die Liquidatoren zur Aufstellung der Liquidationsbilanz verpflichtet, selbst wenn ein Jahresabschluss bezogen auf den Zeitpunkt der Auflösung bereits erstellt wurde.

Die Liquidationseröffnungsbilanz ist die bilanzielle Grundlage für die Abwicklung der Gesellschaft.

Die Liquidatoren sind persönlich verpflichtet, diese öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen, notfalls unter Einsatz privater Mittel.

Von dieser Pflicht kann nicht – etwa durch Gesellschafterbeschluss – wirksam befreit werden. Notfalls müssen sie ihr Amt niederlegen.

Auch ein Gesellschafterbeschluss, wonach die letzte Jahresbilanz gleichzeitig als Liquidationseröffnungsbilanz gelten soll, ändert daran nichts.

Eintragung der Auflösung
Gemäß § 65 GmbHG muss die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden.

Gemäß § 10 HGB wird die erfolgte Eintragung anschließend bekannt gemacht. Durch diesen Publizitätsakt soll die Überlagerung des Gesellschaftszwecks durch den Abwicklungszweck offenkundig werden.

Die Eintragung der Auflösung wirkt lediglich deklaratorisch; nur ausnahmsweise – bei gleichzeitigem Einhergehen der Auflösung mit einer Satzungsänderung – wirkt die Handelsregistereintragung konstitutiv gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG.

Wurde etwa in der Satzung eine bestimmte Zeitdauer für die Gesellschaft festgelegt, ohne die Verkürzung der festgesetzten Frist zuzulassen, stellt deren vorherige Auflösung eine Satzungsänderung dar, sodass notarielle Beurkundung des Beschlusses und konstitutive Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister erforderlich sind.

Ab dem Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft oder dem im Auflösungsbeschluss genannten Zeitpunkt für die Auflösung geht die Eigenschaft als gesetzliche Vertreter von den Geschäftsführern auf die Liquidatoren über; die Vertretungsmacht der Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter endet.

Folglich sind die Liquidatoren für die Anmeldung der Liquidation beim Handelsregister zuständig, vergleiche § 78 GmbHG. Die Geschäftsführer bleiben zuständig, wenn vor oder gleichzeitig mit der Auflösung eine Satzungsänderung einzutragen ist.

In der Praxis ist dies häufig unproblematisch, weil die bisherigen Geschäftsführer auch als Liquidatoren fungieren.

Eine von § 35 GmbHG abweichende Vertretungsregelung für die Geschäftsführer gilt für die Liquidatoren dabei nicht fort; und zwar auch dann nicht, wenn es sich bei den Liquidatoren um die früheren Geschäftsführer handelt.

Haben etwa Geschäftsführer abweichend von § 35 Abs. 2 GmbHG Einzelvertretungsmacht, so haben diese als geborene Liquidatoren die Anmeldung der Auflösung zum Handelsregister dennoch gemeinschaftlich anzumelden, wenn nicht ausdrücklich für die Liquidatoren eine abweichende Vertretungsregelung getroffen wurde.

Praxishinweis:

Es empfiehlt sich daher, bereits von Beginn an eine entsprechende Vertretungsregelung für die Liquidatoren im Gesellschaftsvertrag vorzusehen.

Eintragung der Liquidatoren
Neben der Auflösung als solcher müssen auch die Liquidatoren zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden.

Sofern im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss nicht anders geregelt, werden die amtierenden Geschäftsführer als Liquidatoren berufen (vgl. § 66 Abs. 1 GmbHG).

B. Durchführung der Liquidation

Die Liquidatoren haben zunächst die Pflicht, die Auflösung der Gesellschaft in den „Gesellschaftsblättern“ bekannt zu machen (§ 65 Abs. 2 GmbHG)

Diese Bekanntgabe der Auflösung ist streng zu unterscheiden von der Bekanntmachung der im Handelsregister eingetragenen Auflösung, die durch das Gericht gemäß § 10 HGB veranlasst wird.

Die Bekanntmachung durch die Liquidatoren muss neben dem Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft gleichzeitig auch den Aufruf an die Gläubiger enthalten, sich wegen offener Forderungen bei der Gesellschaft zu melden.

Dieser Gläubigeraufruf ist von besonderer Bedeutung, da durch ihn die einjährige Sperrfrist des § 73 Abs. 1 GmbHG für die Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter in Gang gesetzt wird.

Bekanntmachung und Gläubigeraufruf haben einmal zu erfolgen, und zwar grundsätzlich im Bundesanzeigeranzeiger, der von § 12 GmbHG als „Gesellschaftsblatt“ definiert wird.

Die Liquidatoren haben laufende Geschäfte zu beenden, Verbindlichkeiten zu tilgen und Forderungen einzuziehen, mit dem Ziel, danach vorhandenes Gesellschaftsvermögen nach entsprechender Versilberung an die Gesellschafter auszuzahlen (§ 70 GmbHG).

Bei Sachgesamtheiten, insbesondere Unternehmen, kann es geboten sein, diese als Ganzes zu veräußern, um – gegenüber einem Zerschlagungswert – ein optimales Verwertungsergebnis zu erzielen.

Nur selten wird die Auflösung einer Gesellschaft die sofortige Einstellung der Geschäftstätigkeit nach sich ziehen. Die Fortführung der werbenden Tätigkeit bleibt zulässig, soweit sie objektiv einer geordneten und ergebnisoptimalen Liquidation dient und subjektiv zu diesem Zweck vorgenommen wird.

Unbestrittene, fällige Verbindlichkeiten haben die Liquidatoren zu erfüllen, unabhängig davon, ob der jeweilige Gläubiger den Anspruch geltend gemacht hat oder nicht. Sie haben insbesondere Fälligkeit und Verjährung zu berücksichtigen. Ihnen steht ähnlich wie dem Geschäftsführer einer aktiven GmbH ein kaufmännischer Beurteilungsspielraum zu (§ 71 Abs. 4, § 43 Abs. 1 GmbHG).

Gegebenenfalls ist bei strittigen Forderungen oder Verbindlichkeiten der Rechtsweg zu beschreiten.

Sie müssen nicht sämtliche Gläubiger gleichmäßig befriedigen, sondern legen die Reihenfolge der zu erfüllenden Verbindlichkeiten nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten innerhalb des ihnen zustehenden pflichtgemäßen Ermessens fest.

Stellt sich aber heraus, dass nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden können, haben die Liquidatoren binnen drei Wochen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (§ 11 Abs. 3, § 15a Abs. 1 InsO), innerhalb dessen dann das Prinzip der („par conditio creditorum“) der Gläubiger gilt.

Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt, gilt das Prinzip der Gleichbehandlung nicht mehr.

Insoweit fehlt es an einer gestzlichen Regelung.

Richtigerweise kommt es für die Anwendung des gläubigerschützenden Prinzips der Gleichbehandlung nicht auf den formellen Umstand der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse an. Denn materiell liegt ein Insolvenzfall vor. Allein der formale Umstand, dass die Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, kann nicht als Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung der Gesellschaftsgläubiger dienen.

Um eine Gläubigerbenachteiligung zu vermeiden, sollten daher die Liquidatoren für eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger auch in diesem Fall sorgen.

Den Liquidatoren ist es jedenfalls verwehrt, eigene Ansprüche oder Ansprüche von ihnen besonders nahestehenden Gläubiger oder Gesellschaftern zum Nachteil der anderen Gesellschaftsgläubiger vorrangig zu befriedigen.

Eine Auskehrung von Sachwerten an die Gesellschafter ohne vorangegangene Versilberung ist rechtlich nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder alle Gesellschafter hiermit einverstanden sind; ansonsten kommt eine Naturalteilung grundsätzlich nicht in Betracht.

Hiervon abzugrenzen ist die Frage, ob ein Liquidator im Rahmen einer grundsätzlich stattfindenden Versilberung Vermögensgegenstände auch an einzelne hieran interessierte Gesellschafter verkaufen darf.

Es obliegt pflichtgemäßem Ermessen, auf welche Art und Weise der Liquidator das Vermögen versilbert. Daher kann er Vermögenswerte grundsätzlich auch an einen Gesellschafter veräußern. Hierbei hat der Liquidator – schon aus Eigenschutz – aber darauf achten, dass der Kaufpreis angemessen ist und der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt wird.

Ein anderer technischer Weg wäre die Übertragung von Vermögenswerten an einen einzelnen Gesellschafter unter Anrechnung des Verkehrswerts auf den Liquidationsanteil, der dem Gesellschafter an den nach Versilberung erzielten Barmitteln zusteht.

Um überhaupt eine geordnete Liquidation mit wirtschaftlich vertretbarem Ergebnis erzielen zu können, wird regelmäßig die Aufstellung eines Liquidationsplans durch die Liquidatoren erforderlich sein.

Ferner muss auf den Stichtag der Auflösung eine Liquidationseröffnungsbilanz aufgestellt werden. Nach den gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 GmbHG anwendbaren allgemeinen Vorschriften ist die Liquidationseröffnungsbilanz innerhalb von drei Monaten aufzustellen (§ 242 Abs. 1 S. 2, § 264 Abs. 1 S. 2 u. 3 HGB).

Das Sperrjahr, das mit dem öffentlichen Aufruf in den Gesellschaftsblättern gemäß § 65 Abs. 2 GmbHG zu laufen beginnt, dient dem Gläubigerschutz. § 73 GmbHG enthält ein qualifiziertes Ausschüttungsverbot, das Gläubiger vor einer vorschnellen Vermögensverteilung an die Gesellschafter schützt.

Während § 30 GmbHG Ausschüttungen an die Gesellschafter nur insoweit verbietet, als hierdurch eine Unterbilanz herbeigeführt oder vertieft wird, verbietet § 73 GmbHG während des Sperrjahres sämtliche Ausschüttungen an die Gesellschafter.

§ 73 Abs. 2 GmbHG differenziert zwischen bekannten und unbekannten Gläubigern: Richtigerweise ist die Vorschrift aber so zu verstehen, dass es nicht auf die Kenntnis der Person des Gläubigers, sondern auf die Kenntnis seiner Forderung ankommt.

Maßgeblich ist, ob die Forderung dem Grunde und dem wesentlichen Betrage nach bekannt ist. Unerheblich ist, ob die Gesellschaft diese Kenntnis durch Anmeldung nach § 65 Abs. 2 S. 2 GmbHG oder in anderer Weise erlangt hat.

Damit eine Forderung bekannt ist im Sinne dieser Vorschrift, reicht fahrlässige Unkenntnis des Liquidators zwar nicht aus. Auf die subjektive Unkenntnis des konkreten Liquidators kommt es aber auch nicht alleine an; vielmehr ist das Wissen der Gesellschaft nach allgemeinen Grundsätzen über die Wissenszurechnung in arbeitsteilig organisierten juristischen Personen dem Liquidator zuzurechnen.

Der Gesellschaft sind hiernach alle Informationen bekannt, die den Liquidatoren bei ordnungsgemäßer Speicherung, Weitergabe und Abrufbarkeit der Daten zur Verfügung stehen würden.

Die Liquidatoren sind verpflichtet, die entsprechenden Gesellschaftsunterlagen und -daten zur Ermittlung der Gläubiger auszuwerten.

Bekannte Gläubiger sind zu befriedigen, soweit ihre Forderungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt und fällig sind.

Bei zweifelhaften Ansprüchen kann der Liquidator nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob er diese bestreitet, anerkennt oder einen Vergleich abschließt.

Anstelle der Befriedigung sieht § 74 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 GmbHG Sicherheitsleistung vor, wenn die Berichtigung der Verbindlichkeit derzeit nicht ausführbar ist. Dies ist der Fall bei bedingten oder betagten Verbindlichkeiten; dasselbe gilt bei noch nicht fälligen Verbindlichkeiten.

Sicherheit ist nach Alt. 2 der Vorschrift ferner dann zu leisten, wenn Verbindlichkeiten nach Grund oder Höhe streitig sind. Die Sicherheitsleistung kann durch alle im Wirtschaftsleben gebräuchlichen Sicherheiten geleistet werden, insbesondere durch Bürgschaften eines deutschen oder europäischen Kreditinstituts hoher Bonität.

Ist der Gläubigeraufruf erfolgt, haben Gläubiger innerhalb eines Jahres ihre Forderungen bei der Gesellschaft anzumelden; aus unbekannten Gläubigern werden dadurch bekannte Gläubiger, deren Forderungen auf vorgenannte Weise zu befriedigen bzw. zu sichern sind, bevor die Schlussverteilung an die Gesellschafter erfolgen darf.

Melden sich Gläubiger nicht innerhalb der Jahresfrist, verlieren sie dadurch nicht ihre Forderung. Es handelt sich beim Sperrjahr nicht um eine Ausschlussfrist. Auch hat das Sperrjahr keine Auswirkungen auf die Fälligkeit der Forderungen; es bewirkt weder eine Stundung bereits fälliger Forderungen noch eine vorzeitige Fälligkeit noch nicht fälliger Forderungen.

§ 73 Abs. 2 S. 1 GmbHG betrifft den Fall, dass sich ein bekannter Gläubiger nicht meldet und eine Berechtigung zur Hinterlegung besteht. Die Vorschrift begründet kein eigenständiges Hinterlegungsrecht für den Fall, dass sich ein bekannter Gläubiger nicht meldet. Vielmehr hat die Gesellschaft auch solche Gläubiger zu befriedigen, die ihr bekannt sind und die sich nicht gemeldet haben.

Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass eine Hinterlegung nur dann in Frage kommt, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Hinterlegung gemäß §§ 372 ff. BGB vorliegen, also Ungewissheit über die Person des Gläubigers besteht oder der Gläubiger in Annahmeverzug ist.

Weitere Voraussetzung ist, dass die geschuldete Leistung der Beschaffenheit nach zur Hinterlegung geeignet ist, was bei Geldschulden unproblematisch ist; bei nicht hinterlegungsfähigen Sachen ist gemäß § 383 BGB eine Versteigerung der Sache und anschließende Hinterlegung des Erlöses vorzunehmen.

§ 73 GmbHG ist nicht abdingbar, auch nicht mit Zustimmung sämtlicher bekannter Gläubiger. Denn die Vorschrift dient auch und gerade dem Schutz unbekannter Gläubiger, die durch das Sperrjahr zu bekannten Gläubigern werden sollen.

Von Bedeutung ist der Ablauf des Sperrjahres für das Registergericht, das vor einer Löschung der GmbH im Handelsregister den Ablauf des Sperrjahres zu überprüfen hat.

Eine Löschung vor Ablauf des Sperrjahres ist allerdings dann zulässig, wenn kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Sperrjahres: Wenn eine Verteilung von Vermögen erst nach Ablauf des Sperrjahres erfolgen darf, setzt dies das Vorhandensein von Vermögen voraus. Ist dieses bereits erschöpft, kommt eine Verteilung desselben nicht mehr in Betracht, sodass auch das Zuwarten bis zum Ablauf des Sperrjahres keinen Schutz für Gläubiger mehr bewirken kann.

Die Liquidationsschlussbilanz ist nicht explizit im Gesetz geregelt; deren Erforderlichkeit folgt aber aus der allgemeinen – öffentlich-rechtlichen – Pflicht zur Rechnungslegung der Gesellschaft.

Daher muss auch das letzte (Rumpf-)Geschäftsjahr der GmbH mit einem Jahresabschluss enden.

Die Bilanz ist mit einer Gewinn- und Verlustrechnung zu versehen; im erläuternden Anhang ist darzustellen, wie die Auskehrung des noch vorhandenen Reinvermögens an die Gesellschafter erfolgen soll.

Ob eine Pflicht zur Abschlussprüfung besteht, ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 316 ff. HGB.

Abweichend hiervon kann das Gericht aber gemäß § 71 Abs. 3 GmbHG von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlussprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, dass eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter nicht geboten erscheint.

Angesichts der in diesem Stadium vollständig abgewickelten Rechtsverhältnisse mit Dritten dürfte hiervon regelmäßig auszugehen sein.

Eine Vermögensverteilung an die Gesellschafter gemäß § 72 GmbHG setzt naturgemäß voraus, dass nach Versilberung der Vermögenswerte und Tilgung oder Sicherstellung aller Verbindlichkeiten noch Restvermögen vorhanden ist.

Bei verbleibenden Verbindlichkeiten findet hingegen keine Verteilung des negativen Betrags statt; eine Nachschusspflicht besteht nicht.

Den Gesellschaftern gebührt das am Ende der Liquidation verbleibende Liquidationsguthaben anteilig entsprechend der Höhe ihrer Geschäftsanteile zueinander. Eigene Anteile der Gesellschaft bleiben hierbei unberücksichtigt, sodass sich die Anteile der Gesellschafter am Guthaben in einem solchen Fall entsprechend erhöhen.

Eine Abweichung von diesem Verteilungsschlüssel kommt nur durch Regelungen im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder einstimmigen – den Gesellschaftsvertrag ändernden – Beschluss sämtlicher Gesellschafter in Frage.

Inhaltlich ist der Anspruch der Gesellschafter auf den anteiligen Liquidationserlös auf eine Geldzahlung gerichtet. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 70 GmbHG. Da eine § 731 S. 2, § 752 BGB vergleichbare Regelung fehlt, findet grundsätzlich keine Teilung in Natur statt.

Angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 70 GmbHG verbietet sich mangels Regelungslücke auch eine Analogie.

Wurden Gegenstände aber vom Gesellschafter der GmbH lediglich zur Nutzung überlassen – etwa aus Miet-, Leih- oder Pachtvertrag – ist der Anspruch originär auf Rückgabe eben dieser Gegenstände gerichtet, was sich auch nicht durch die Liquidation nachträglich ändert.

Der Anspruch der Gesellschafter richtet sich gegen die GmbH und ist durch die Liquidatoren zu erfüllen.

Der Anspruch ist fällig, sobald die Liquidation beendet und das Sperrjahr abgelaufen ist; ein Verteilungsbeschluss der Gesellschafter ist nicht erforderlich.

Er unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB.

Mit Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG eine Schlussrechnung zu erstellen.

Diese ist nicht identisch mit der Liquidationsschlussbilanz.

Während die Liquidationsschlussbilanz in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfolgt, handelt es sich bei der Schlussrechnung um eine rein interne Rechnungslegung gemäß § 259 BGB. Es ist nicht etwa eine detaillierte Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu erstellen, sondern lediglich der Verlauf der gesamten Liquidation im Überblick darzustellen.

Durch Gegenüberstellung von Abwicklungsanfangsvermögen und Abwicklungsendvermögen ergibt sich das Abwicklungsgesamtergebnis. Da sich diese Informationen aber bereits aus den Rechnungslegungswerken während des Liquidationsverfahrens und aus der Liquidationsschlussbilanz ergeben, kann für Zwecke der Schlussrechnung weitestgehend hierauf verwiesen werden.

Die eigenständige Bedeutung der Schlussrechnung gegenüber den ohnehin schon erstellten Bilanzen erschöpft sich darin, die tatsächlich erfolgte Verteilung des Endvermögens an die Gesellschafter zu dokumentieren.

Diese Dokumentation wiederum kann die Liquidationsschlussbilanz samt Anhang nicht leisten, da die Verteilung regelmäßig erst danach vorgenommen wird, weshalb die Schlussrechnung auch nicht mit der Liquidationsschlussbilanz gleichgesetzt werden kann.

Der Schluss der Liquidation ist gemäß § 74 GmbHG zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.

Die Liquidation ist beendet, wenn sämtliches Vermögen der Gesellschaft verteilt ist und keine Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind.

Der Antrag kann erst nach Ablauf des Sperrjahres gestellt werden.

Ausnahmsweise muss das Sperrjahr bei vorzeitiger Vermögenslosigkeit der Gesellschaft nicht eingehalten werden. Zum Nachweis der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft genügt regelmäßig die mit der Anmeldung verbundene Versicherung des Liquidators, nötigenfalls in Verbindung mit einer näheren Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse.

Gleichzeitig mit der Anmeldung ist auch das Erlöschen des Liquidatorenamtes zu erklären.

Die Anmeldung hat durch die Liquidatoren in vertretungsberechtigter Anzahl zu erfolgen. Zuständig ist das Registergericht am Sitz der Gesellschaft (§ 374 Nr. 1, § 376 Abs. 1 FamFG).

Gemäß § 74 Abs. 2 S. 1 GmbHG sind nach der Liquidation die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren von einem Gesellschafter oder einem Dritten aufzubewahren.

Zu den aufzubewahrenden Schriften gehören alle schriftlichen bzw. elektronisch gesicherten Unterlagen.

Erfasst werden nicht nur die ohnehin kraft Gesetzes (vgl. §§ 239, 257 HGB, § 147 AO) aufzubewahrenden Dokumente wie etwa Handelsbücher, Handelsbriefe, Inventare und Bilanzen, sondern auch solche, die darüber hinaus freiwillig gesammelt worden sind wie z. B. Protokolle, Urteile, behördliche Bescheide oder allgemeine Korrespondenz.

Dokumente, deren gesetzliche Aufbewahrungsfrist nach § 257 HGB oder § 147 AO im Zeitpunkt der Hinterlegung bereits abgelaufen war, sind nicht weiter aufzubewahren.

Die Verwahrungspflicht erstreckt sich auch auf die Unterlagen über den Verlauf der Abwicklung.

C. Löschung der GmbH

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